Satzung TC Bad Laer e.V.

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1.



1.1 Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Bad Laer e.V.“, im folgenden „Verein„ genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Laer.

1.2 Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.



2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, wobei besonderen Wert auf die sportliche Betätigung der Jugend gelegt wird.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Tennisplätzen mit den dafür erforderlichen Einrichtungen sowie die Förderung von Tennis als Leistungssport und die dafür erforderliche Ausbildung durch Training.

2.4 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

2.5 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

2.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.8 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Kapitalanteile ausgezahlt, auch haben sie keine sonstigen Anrechte aus dem Vereinsvermögen. Etwaige eingezahlte Kapitalanteile können nur zurückerstattet werden, wenn dieses bei Hingabe ausdrücklich vereinbart wurde. Sacheinlagen dürfen unter der gleichen Voraussetzung nur mit dem gemeinen Wert zurückerstattet werden.

2.9 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.



3.1 Der Verein hat das Recht, seinerseits die Mitgliedschaft bei anderen Vereinen zu erwerben, die ihrerseits unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen und der Pflege der Leibesübungen sowie insbesondere dem Tennis- oder dem Rasensport dienen.

3.2 Erwirbt der Verein eine Mitgliedschaft in einem anderen Verein und ordnet er sich diesem Verein organisatorisch ein, so soll er jedoch seine rechtliche und vermögensmäßige Selbständigkeit als Verein dabei nicht aufgeben.

4.



4.1 Mitglied des Verein kann jede unbescholtene Person werden.

4.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand, der im Zweifelsfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen kann.

4.3.1 Alle Mitglieder haben die Beiträge zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

4.3.2 Die Beiträge sind im voraus, d.h. am Jahresanfang, zu entrichten.

4.3.3 Die Beiträge werden vom Schatzmeister per Lastschrift von einem Konto des Mitglieds eingezogen.

5.



5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch 1. Tod 2. Austritt 3. Ausschluß aus dem Verein

5.2 Austritt aus dem Verein muß durch eigene schriftliche Erklärung dem Verein mitgeteilt werden. Sie kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres erklärt werden.

5.3 Ein Mitglied, das gegen die satzungsmäßigen Interessen oder gegen das Wohl und Ansehen des Vereins grob verstößt oder seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

5.4.1 Dem Auszuschließenden sind die Belastungspunkte eine Woche vorher bekanntzugeben. Ihm muß Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich und mündlich zu rechtfertigen.

5.4.2 Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung an den Auszuschließenden.

5.4.3 Mitgliederversammlung ist als außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Kosten für die Einberufung trägt zu gleichen Teilen der Auszuschließende und der Verein.

6.



6.1.1 zum Vorstand gehören der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende der Schatzmeister der Jugendwart der Sportwart der Schriftführer Stellvertreter gestrichen der Platzwart

6.1.2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

6.2 Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen Beirat berufen. Die Zahl der zu berufenden Beiratsmitglieder soll der Aufgabe entsprechen.

6.3 Innerhalb des Vorstandes gilt Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beiratsmitglieder haben eine beratende Funktion.

6.4.1 Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung ernannt.

6.4.2 Bei der Wahl des Vorstandes in der Mitgliederversammlung gilt einfache Stimmenmehrheit.

6.5 Der Verein wird durch den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu diesem engeren, geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende der Schatzmeister

6.6 Es können jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.

6.7 Der geschäftsführende Vorstand ist im Innenverhältnis verpflichtet, sich an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes zu halten, so daß durch diesen Beschluß die Verfügbarkeit der Mittel auf die beschlossene Höhe, im Falle keiner Ausgabenbegrenzung auf EURO 250.– festgelegt ist.

7.



7.1 Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Einmal jährlich ist diese als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

7.2 Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich 14 Tage vorher. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung mitzuteilen.

7.3 Über den Verhandlungsablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem jeweiligen geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.

8.



In der Jahreshauptversammlung haben folgende Punkte auf der Tagesordnung zu stehen:
1. Geschäftsbericht
2. Kassenbericht
3. Bericht der amtierenden Kassenprüfer
4. Entlastung des Schatzmeisters
5. Entlastung des Vorstandes (zweijährlich)
6. Neuwahl des Vorstandes (zweijährlich)
7. Neuwahl eines neuen Kassenprüfers (jährlich)

9.



9.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vereinsvorstand einberufen werden. 9.2 Sie muß auch stattfinden, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern mit Angabe des Zweckes und der Gründe vorliegt. 9.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

10.


 

10.1 Jede Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 10.2 Die Auflösung oder Namensänderung des Vereins kann nur in einer hierfür besonders einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen für die Auflösung bzw. Namensänderung stimmen.

 

11.



11.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder des Vereins erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt. Insbesondere sind davon folgende Daten der Mitglieder betroffen: Namen, Vornamen, Anschriften, Vereins- Funktionen, Geburtsdaten, Vereins- und Mannschaftszugehörigkeit, Rang im Verein, Leistungsklasse, Spiellizenz-, Spielerpass-, Spielberechtigungs- und Identifikationsnummern der einzelnen Mitglieder, die am Wettspielbetrieb, an Meisterschaften, Turnieren, anderen Sportveranstaltungen sowie an Lehrgangs- und Schulungsmaßnahmen teilnehmen. Bei Personen mit besonderen Aufgaben im Verein (z.B. Funktionsträger, lizenzierte Trainer oder Kaderspieler) werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum sowie ggf. die Gültigkeit einer erworbenen Lizenz und die Bezeichnung ihrer Funktion sowie die ID-Nummer erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt.

11.2. Zugang zu Mitgliederdaten erhalten nur Personen, die im Verein eine Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Der Zugang ist auf die Mitgliederdaten beschränkt, deren Kenntnis für die Ausübung dieser Funktion erforderlich ist.

11.3. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung personenbe- zogener Daten ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet oder berechtigt ist oder die betroffenen Mitglieder ausdrücklich eingewilligt haben. Den Vorstandsmitgliedern sind diese Daten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und im Rahmen des internen EDV-Systems unter geschützter Zugangsberechtigung zugänglich.

11.4. Der Verein informiert die Medien über Sportereignisse und andere für die Öffentlichkeit wichtige Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf seinen Internetseiten ver- öffentlicht. Dabei können neben den genannten Daten auch personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (Namen, Vornamen, Platzierungen und andere Spielergebnisse) veröffentlicht werden. Dies schließt die Veröffentlichung ereignisbezogener Fotos und Bilder unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ein.

11.5 Jedes Vereinsmitglied hat nach Maßgabe der Bestimmungen des BDSG das Recht auf:

  1. Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten. 11.6. Der Verein stellt sicher, dass Mitgliederdaten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte geschützt sind und ausschließ- lich die zuständigen Vorstandsmitglieder Zugriff auf Mitgliederdaten haben. Dies gilt ent- sprechend, wenn der Verein ein Tennis-Informationssystem gemeinsam mit dem Landes- Verband oder mit dem Bundesverband betreibt. 11.7. Beim Austritt eines Mitgliedes werden alle Vereinsdaten nach Ziffer 11.1. dieser Satzung gelöscht. Steuerrelevante Daten werden nach den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Austrittsbestätigung durch den Verein aufbewahrt.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Laer zwecks ausschließlicher Verwendung für die Förderung des Jugendsports.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestehenden Vorstand als Liquidator.